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Verlängerung LfA-Corona-Hilfen – Hinweise, aktualisierte Vordrucke und Merkblätter:
Mit unserem Newsletter Fördermittel Bayern 2020/26 haben wir über die Verlängerung der LfA-Corona-Hilfen bis zum 30.06.2021 informiert. In diesem Zusammenhang hat die LfA nun die entsprechend angepassten Dokumente zur Verfügung gestellt und hierzu folgende Hinweise aufgeführt:
1.) Corona-Schutzschirm-Kredit
- Im Verwendungszweck wurde die Frist für die Einbeziehung des planmäßigen zu erbringenden Kapitaldienstes bis Ende 2021 verlängert.
- Die Bestätigung der Hausbank zur wirtschaftlichen Entwicklung des Antragstellers wurde an die weiterhin ungewisse Corona-Situation angepasst.
2.) LfA-Schnellkredit
- Der Verwendungszweck umfasst den gesamten Liquiditätsbedarf ohne zeitliche Begrenzung. Lediglich der in die Finanzierung einbeziehbare Kapitaldienst wird bis 31.12.2021 begrenzt.
- Es kann (unter Einhaltung der maximalen Darlehenshöhe) auch ein Zweitantrag gestellt werden. Dabei ist die Einreichung über verschiedene Hausbanken zulässig.
- Des Weiteren wurde die Abruffrist auf zwei Monate verlängert.
3.) Corona-Kredit - Gemeinnützige
- Künftig entfällt beim Corona-Kredit - Gemeinnützige die zeitliche Begrenzung des finanzierbaren Liquiditätsbedarfs, wobei der bis Ende 2021 zu erbringende Kapitaldienst einbezogen werden kann.
4.) Tilgungsaussetzung
- Parallel zur Verlängerung der LfA-Corona-Kredite wird auch das
Angebot der Tilgungsaussetzungen bis zum 30.06.2021 verlängert. Dabei können pro Darlehensvertrag unter Berücksichtigung bereits durch die LfA gewährter Tilgungsaussetzungen grundsätzlich maximal vier Tilgungsraten ausgesetzt werden. Aufgrund des Auslaufens der insolvenzrechtlichen Erleichterungen wurden die Antragsvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Hausbank im Vordruck Nr. 567 „Tilgungsaussetzung in der Corona-Krise für programmgebundene Darlehen der LfA“ zu bestätigen sind, an die geänderte Rechtslage angepasst. Für
Anträge auf Tilgungsaussetzung ist ab 01.01.2021 zwingend der aktualisierte Vordruck Nr. 567 zu verwenden und als Dateianhang dem Dokumenttyp 270 „Notleidende Darl.-Stundungsantrag außer KfW“ beizufügen.
5.) Sonstige Hinweise
- Die seit März 2020 von der LfA bekannt gemachten Corona-bedingten Anpassungen bei LfA-Bürgschaften, Universalkrediten mit Haftungsfreistellung, Akutkrediten sowie das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren bei einem LfA-Risiko von bis zu 500.000 EUR werden bis zum 30.06.2021 unverändert fortgeführt.
- Aufgrund Klarstellung zum Beihilferecht fließen Kleinbeihilfen, die spätestens bis zum Mittelabruf neuer Kleinbeihilfen zurückgezahlt werden, nicht ein in die Feststellung, ob die Kleinbeihilfen-Obergrenze von 800.000 EUR pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe überschritten wird.
Die entsprechend aktualisierten Merkblätter, die ab sofort gültig sind, sind als Download beigefügt.
Ebenfalls als Download beigefügt sind die angepassten weiteren Vordrucke der LfA, die spätestens ab dem 01.01.2021 für Antragstellungen bzw, für Anträge auf Tilgungsaussetzung zwingend sind. Die Vordrucke werden entsprechend zeitnah im elektronischen Antragsverfahren sowie in der Zusage aktualisiert.
Die aktualisierten FAQ für die LfA-Corona-Hilfen werden wir zeitnah im VR-Bankenportal unter dem folgenden Link zu Verfügung stellen:
https://www.vr-bankenportal.de/de/unternehmen/dzbank/firmenkunden/foerdermittel/corona-hilfe-fuer-unternehmen/region-bayern.html
LfA-Programmkreditgeschäft – elektronische Archivierung von Antragsunterlagen:
Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung hat die LfA im Programmkreditgeschäft ihre Anforderungen für die Archivierung von Antragsdokumenten entsprechend angepasst.
Die LfA gestattet aus förderrechtlicher Sicht der Hausbank, für die Antragsunterlagen bei den Programmdarlehen - außer bei nicht LfA-refinanzierten Bürgschaftsfällen, im Beteiligungsbereich und bei Regionalkrediten - auf die Aufbewahrung von Originalunterlagen zu verzichten und stattdessen die Originaldokumente durch elektronische Archivierung aufzubewahren.
Diese Regelung sowie die Voraussetzungen für deren Nutzung hat die LfA in die beigefügten Programmmerkblätter aufgenommen. Die LfA wird diese sukzessive auch in die Merkblätter der übrigen davon betroffenen Darlehensprogramme übernehmen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihrer Region.
Stand: 16.12.2020
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